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Wichtiges für Ihren Aufenthalt in unserem Yachthafen Ortmühle

Hier finden Sie die entscheidenden Auszüge aus der Verkündung der Landesregierung  zu den Schutzmaßnahmen während Ihres Aufenthaltes in unserem Yachthafen Ortmühle.

Sehr geehrte Kunden,

hier finden Sie die entscheidenden Auszüge aus der Verkündung der Landesregierung  zu den Schutzmaßnahmen während Ihres Aufenthaltes in unserem Yachthafen Ortmühle.

Bitte halten Sie sich zu jeder Zeit an die entsprechenden Hinweise.

Auszüge:
Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in SchleswigHolstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2BekämpfVO) Verkündet am 1. Mai 2020, in Kraft ab 4. Mai 2020
 
 
(1) Reisen aus touristischem Anlass nach Schleswig-Holstein sind untersagt. Die Einreise zum Dauercamping nach § 1 Satz 2 ist erlaubt; zu Freizeitzwecken ist sie nur erlaubt, sofern sie für Tätigkeiten nach § 6 Absatz 4 bis 11 oder für private Besuche bei Personen mit Wohnsitz in SchleswigHolstein erfolgt.

(2) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Kontakte zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und es ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.

1. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Das eins für- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht eingeschränkt wird ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gemeinden, und Gemeindeverbände. Dafür notwendige Räumlichkeiten können unabhängig von ihrem sonstigen Bestimmungszweck hierfür genutzt werden.

1. aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zum Zweck der Arbeitsaufnahme die Insel betreten;

(2) Dienstleister und Handwerker dürfen ihre Leistungen nur erbringen, sofern eine enge persönliche Nähe zum Kunden ausgeschlossen ist. Die Tätigkeiten des Gesundheitshandwerks sind trotz einer engen persönlichen Nähe nach Satz 1 erlaubt. Die Verkaufsbereiche von Dienstleistern und Handwerkern dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 geöffnet werden.
Tätigkeiten der Gesundheits- und Heilberufe mit enger persönlicher Nähe zum Patienten sind insoweit gestattet, sofern sie medizinisch geboten sind.

(3) Es sind zu schließen:

1. Sportboothäfen.
(8) Abweichend von Absatz 3 Nummer 8 dürfen die Sportboothäfen eingeschränkten Betrieb ermöglichen, sofern die Duschen und Gemeinschaftsräume, mit Ausnahme von Toilettenräumen tagsüber, geschlossen bleiben.

1. der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sportlern untereinander und zu den Trainerinnen und Trainern ist stets zu wahren,
2. Umkleiden, Duschen, Gemeinschaftsräume und Gastronomie bleiben geschlossen,
3. Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen die Einrichtungen nicht betreten sowie

§ 9 Hygienestandards

(1) Beim Betrieb der in §§ 1 und 5 bis 8 genannten Einrichtungen sowie in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:

1. Besucherinnen und Besucher halten in der Einrichtung und beim Warten vor dem Eingang einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander, soweit sie nicht hilfs- oder betreuungsbedürftig sind, und zu den Beschäftigten ein, soweit sie nicht durch eine Barriere abgeschirmt sind;
2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte halten die Regeln zur Husten- und Nieshygiene ein;
3. Oberflächen, die von Besucherinnen und Besuchern häufig berührt werden, werden mindestens zweimal täglich desinfiziert; darüber wird taggleich eine schriftliche Dokumentation erstellt, die auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt ausgehändigt wird.

(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise des Robert Koch-Instituts zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus SARS CoV-2 sind gebührend zu berücksichtigen. An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen auf

1. die Hygienestandards nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3, verbunden mit dem Hinweis, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung führen können;
2. sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsbeschränkungen, gegebenenfalls unter Angabe der Höchstzahl für gleichzeitig anwesende Personen; 3. beim Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen das Verbot des Verzehrs innerhalb eines Umkreises von 100 Metern.

(3) Soweit nach dieser Verordnung ein Hygiene- oder Kapazitätskonzept zu erstellen ist, hat der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Konzepts zu gewährleisten.

Die Übernachtung auf dafür geeigneten Booten in Sportboothäfen wird eingeschränkt zugelassen, da dort die Ansteckungsgefahr gering ist.

Ihnen ist gemeinsam, dass sie autark von den Gemeinschaftseinrichtungen des Campingplatzes sind. Entsprechend sind die Gemeinschaftseinrichtungen des Campingplatzes, inklusive der Toiletten, zu schließen. Die Körperhygiene samt Toilette findet im eigenen Wohnwagen bzw. Wohnheim statt.

Ein Mietvertrag eines Campers muss mindestens eine 5-monatige Mietzeit aufweisen.

Unter Reisen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 fallen nicht der arbeitsbedingte Reiseverkehr, Einkaufsfahrten in engerem räumlichen Umfeld zur Wohnung und grundsätzlich Ausflüge von geringem Umfang wie Spaziergänge und Fahrradfahrten (Diese sind jedoch untersagt, wenn die Gefahr der Bildung einer Zusammenkunft oder Ansammlung besteht). Eine Einreise zu touristischen oder Freizeitzwecken wird erlaubt, wenn sie zu dem Zweck des Dauercampings oder zum Zweck erfolgt, sich am eigenen Erst- oder Zweitwohnsitz aufzuhalten.

Die Absätze 8 bis 11 sehen Lockerungen für die Bereiche Sportboothäfen, Museen, botanische Gärten und kontaktarme Sportarten vor. Maßgeblich für diese Regelungen war die Abwägung zwischen den infektiologischen Notwendigkeiten einerseits und der möglichst weitgehenden Abmilderung der Grundrechtsbeschränkungen der Bürgerinnen und Bürger andererseits. Diese machen es möglich, unter engen hygienischen Vorgaben einzelne Bereiche wie botanische Gärten und Museen wieder dem Publikum zu öffnen und andererseits einzelne kontaktarme Tätigkeiten und Sportarten wieder in gewissem Umfang zuzulassen.

Sportboothäfen dürfen im eingeschränkten Umfang wieder öffnen. Sowohl die Herstellung der Benutzbarkeit des Bootes (Transport aus dem Winterlager, das Kranen oder Slippen und die weiteren Maßnahmen, um das Boot seetüchtig zu machen), die Benutzung des Bootes als auch das Einlaufen in den Hafen und das Auslaufen aus dem Hafen ist erlaubt. Strom und Wasserversorgung soll wieder gewährleistet sein. Im Übrigen gelten die Hygieneregeln nach § 9 und das Kontaktverbot nach § 2 Abs. 2 weiterhin. Einschränkungen gelten für den Betreiber des Sportboothafens im Hinblick auf die Duschen und Gemeinschaftsräume. Hier ist auf eine häufige Reinigung und Desinfektion zu achten. Eine Übernachtung auf dem Boot ist nur erlaubt, sofern es über sanitäre Einrichtungen verfügt. Die Toiletten des Sportboothafens dürfen nachts nicht benutzt werden und sind zu schließen.

Im Einzelnen dürfen Sportarten unter freiem Himmel ausgeübt werden, die als kontaktfrei gelten. Das gleiche gilt für das Angebot von Freizeitaktivitäten, soweit sie sich auf das Angebot von kontaktfreien Sport- und Bewegungsarten im Freien beziehen. Eine Differenzierung nach Sportarten wird hierbei explizit nicht vorgenommen. Entscheidend ist, dass bei der Ausübung ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht unterschritten wird.

Als kontaktfrei zählen insbesondere Individualsportarten wie z.B. Leichtathletikdisziplinen, Radfahren, Pferdesport, Rennsport, Klettern, Tennis, Tischtennis, Golf, Bogenschießen, Schießen, Jagdsport, Angeln, Surfen, Skateboarding, Segeln, Luftsport, Yoga etc.
Als geeignete Maßnahme nach Absatz 1 kommt beispielsweise in Betracht, auf das Verhalten der Besucherinnen und Besuchern zu achten, sie bei Verstößen mit dem im Einzelfall gebotenen Nachdruck zur Einhaltung der Hygienestandards anzuhalten und sie erforderlichenfalls der Einrichtung zu verweisen. Bei größeren Einrichtungen können die Aushänge nach Absatz 2 Satz 2 auch an weiteren stark frequentierten Stellen aufgehängt werden. In Wartebereichen vor Kassen oder Eingängen kann der einzuhaltende Mindestabstand auf dem Fußboden markiert werden.

Der in Absatz 1 Nummer 1 statuierte Mindestabstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Hilfsbedürftigkeit älterer oder kranker Personen oder der Betreuungsbedarf insbesondere von Kindern entgegensteht. Der Mindestabstand ist auch dort nicht erforderlich, wo einer Ansteckungsgefahr durch Barrieren entgegengewirkt wird, etwa in Form transparenter Spuckschutzwände in Kassenbereichen.

Bei den in Absatz 1 Nummer 3 genannten Oberflächen, die von Besucherinnen und Besuchern häufig berührt werden, kann es sich beispielsweise um Türgriffe, Wechselgeldschalen oder Betätigungstasten für Fahrstühle oder Wasserspender handeln. Eine Desinfektion hat an jedem Tag, an dem die Einrichtung geöffnet ist, mindestens zweimal zu erfolgen.

Soweit die nach Absatz 2 Satz 2 an allen Eingängen erforderlichen Hinweise in verständlicher Form zu erfolgen haben, kommt etwa die Verwendung einer einfachen Sprache, von Bildern oder von Übersetzungen in Betracht.

Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Mit sonnigen Grüßen aus der Yachtwerft Heiligenhafen

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